Softwarelizenzen/Hardware-Miete

Bitte lesen Sie Lizenzverträge sorgfältig durch, bevor Sie Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen. Durch das Anklicken des „Häkchens" „gelesen, verstanden und angenommen/akzeptiert" oder die Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

Die BRASI AG, Blumentalstrasse 2, 47798 Krefeld („Lizenzgeberin")

wird der/dem Lizenznehmer

Standard-Software zur Anzeige digitaler Dokumente mit Such- und Ablagefunktion gegen Zahlung einer Vergütung i.H.v. EUR 1980,00 auf Dauer zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig bei der Lizenzgeberin. Der Vertrieb der Software erfolgt ausschließlich durch "Download" von den Servern des Lizenzgebers. 

Ist ein Kauf auf Probe vereinbart hat der Lizenznehmer hat nach Vertragsabschluss 6 Wochen Zeit, die Software zu testen. Möchte der Lizenznehmer die Software nicht kaufen, hat er dies der BRASI AG schriftlich mitzuteilen und die Software bis zum Ablauf der Frist vollständig zu löschen. Die Mitteilung muss bei der BRASI AG bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist eingegangen sein. Die BRASI AG behält sich das Recht vor, eine technische Schutzmaßnahme zu verwenden, die eine Weiterverwendung der Software nach Ablauf der Frist verhindert. Mit einem Upgrade auf eine höherwertige Lizenz (z.B. auf Vollversion) sowie einem Antrag auf Leasing/Ratenkauf innerhalb der 6-Wochen-Frist ist die Probezeit vorzeitig beendet. Ein Update (Aktualisierung der Software) verkürzt die Probezeit dagegen nicht. Mit Annahme eines Antrags auf Leasing/Ratenkauf durch den Leasinggeber/Darlehensgeber wird diesbezüglich der Kaufvertrag gegenstandslos, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Brasi AG bleiben jedoch weiterhin wirksamer Bestandteil der übrigen Geschäftsbeziehung.
Für ein Upgrade auf die Vollversion zum Preis von EUR 19.800,00 mit den Funktionen: Anzeige eines Kassenbuchs; Zählfunktion im Kassenbuch; Anzeige offener Posten Lieferanten; Anzeige offener Posten Kunden; Kommunikationsplattform (Messaging untereinander und mit Dienstleistungs-Center); Anzeige der laufenden Geschäftsvorfälle; Anzeige der „prüfungswürdigen Vorgänge"; Anzeige der archivierten Dokumente mit entsprechender Suchfunktion; Funktion für die Erstellung von Geschäftsvorgängen wie Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Angebote mit Speicherung der Kunden- und Artikeldaten; Erfassungsfunktion für Überweisungen; Anzeigefunktion betriebswirtschaftliche Auswertung aus der Finanzbuchhaltung; Anzeigefunktion Konten der Finanzbuchhaltung; Anzeigefunktion Summen- und Saldenlisten; Benutzerverwaltung; Volltextindizierung oder auch eine andere höherwertige Version, gelten soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde diese Lizenz-Bedingungen gleichermaßen.

§ 2 Urheberrecht

  1. Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
     
  2. Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben, es sei denn, es ist ihm nach den Bestimmungen dieses Vertrages oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber gestattet.
     
  3. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 3 Nutzungsrechte

Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software folgende Vereinbarungen:

       

a) Lizenzumfang

  1. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software für eigene Zwecke.
     
  2. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Der Lizenzgeber kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten Übertragung des Nutzungsrechts erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen von dem Lizenzgeber nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
     
  3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Lizenznehmers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz.
     
  4. Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine körperliche Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.
     

b) Vervielfältigung

Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.

       

c) Weitergabe

  1. Der Lizenznehmer darf die Software auf Dauer nur an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der BRASI Verbraucherberatungs AG und unter der Voraussetzung weitergeben, dass der erwerbende Dritte die Bestimmungen dieses Vertrages über die Urheber- und Nutzungsrechte als für sich verbindlich anerkennt. Mit der Weitergabe darf der Lizenznehmer die Software nicht mehr nutzen. Bei einer Weitergabe sind entweder dem erwerbenden Dritten die Softwarekopien zu übergeben oder aber die nicht übergebenen Kopien zu vernichten.
     
  2. Die Software darf nicht zu Erwerbszwecken vermietet werden.   

  

e) Dekompilierung und Programmänderungen

  1. Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nicht gestattet. Sollten Schnittstelleninformationen für die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich sein, so können diese - soweit es dem Lizenzgeber technisch möglich ist - gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei dem Lizenzgeber oder einem von ihm zu benennenden Dritten angefordert werden.
     
  2. Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der Software, sowie von Teilen davon und die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse sind nur gestattet, soweit dies für die Nutzung der Software für den Lizenznehmer erforderlich ist.

§ 4 Software-Mängel

  1. Weist die Software einen Mangel auf, so wird der Lizenzgeber nach Wahl des Lizenznehmers nachbessern oder nachliefern ("Nacherfüllung"). Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lizenzgeber verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Übermittlung der Software zu tragen. Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung die Software im mangelfreien Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
     
  2. Ist der Lizenzgeber zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Lizenznehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort getroffenen Regelungen.
     
  3. Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages zur Haftung des Lizenzgebers.

§ 5 Wartung/Installation

Die monatliche Wartungspauschale i.H.v. 1% vom jeweiligen Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für laufende updates ist jährlich im Voraus, in Verbindung mit einem Abbuchungsauftrag wird diese monatlich im Voraus fällig.

Installationen werden mit einer Pauschale von EUR 198,00 je Arbeitsplatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet. Andere Dienstleistungen werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.

§  6 Einweisungen/Schulungen

Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, werden Einweisungen/Schulungen zu einer Tagessatzpauschale von EUR 790,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet. Andere Dienstleistungen werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.

 

§ 7 Haftung des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber haftet für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist ("Kardinalpflicht"). Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber in der Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
  2. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war.
     
  3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Lizenzgeber beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
     
  4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
     
  5. Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.
  6. Für Datenverlust innerhalb der IT-Struktur des Nutzers wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
    Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Verarbeitung und zur Vermeidung wirklichkeitsfremder Anzeigen in Verbindung mit Finanzbuchhaltungs-Modulen ist das lückenlose Scannen aller kaufmännischen Dokumente insbesondere: Verträge, Kontoauszüge, Lieferscheine, Bescheide, Krankmeldungen, Buchungslisten der Lohnbuchhaltung, Rechnungen, Mahnungen, Barquittungen, Gehaltsabrechnungen, Urlaubsanträge, Versicherungspolicen, Auftragsbestätigungen sowie die übrige kaufmännische Korrespondenz. Nur wenn dies zeitnah erfolgt ist eine ordnungsgemäße Verarbeitung gewährleistet. Bankbuchungen müssen neben den Kontoauszügen in elektronischer Form vorgehalten werden. Weitere Voraussetzung ist die zeitnahe Bearbeitung von „prüfungswürdigen Vorgängen" sowie Hinweismeldungen. Zeitnah wird mit „möglichst täglich" definiert. Technische Besonderheiten in der IT-Landschaft des Nutzers können den Nutzen einschränken. Digitale Verarbeitung setzt strukturierte Abläufe voraus. Unstrukturierte Betriebsabläufe und schubweise Bearbeitung können erheblichen Mehraufwand verursachen, für welche eine Haftung nicht übernommen werden kann. Fehlerhafte Scannereinstellungen, Bedienungsfehler beim Scannen und bei der Bearbeitung mit Barcodes, können zu einer mangelhaften Belegverarbeitung und zu wirklichkeitsfremden Anzeigen führen. Hierfür ist eine Haftung ebenso ausgeschlossen.

§ 8 Systemvoraussetzungen

 Mind. 2 GB Arbeitsspeicher; Mind. 5 GB freier Festplattenspeicher; Duplex Farbscanner � bei der Vollversion darüber hinaus: Internetverbindung mind. 1 Mbit;  
 mögliche Betriebssysteme: Windows 10 64Bit; Prozessor: Singlecore ab 3,0 Ghz; Microsoft .NET Framework 4.6

§ 9 Hardwaremiete

1.       Die Wartung und Instandhaltung der Mietsache obliegt dem Mieter

2.       Der Mietgegenstand darf ohne Zustimmung des Vermieters keinem Dritten überlassen werden.

3.       Mindestlaufzeit für den Fall dass keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde: 60 Monate

4.       Der Mietzins ist jährlich im Voraus, in Verbindung mit einem Abbuchungsauftrag monatlich im Voraus fällig.

5.       Gerät der Mieter mit mehr als 6 Wochen in Zahlungsverzug kann der Mietvertrag gekündigt werden. Es gilt ein Schadenersatz i.H. des vereinbarten Mietzins für die restliche Mindestlaufzeit und wird sofort fällig.

6.       Bei Verlust oder Beschädigung ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Wert des zu ersetzenden Schadens entspricht  der Höhe des vereinbarten Mietzins für restliche Mindestlaufzeit.                                              

7.       Für etwaige durch einen Ausfalls der Hardware entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen.

8.       Für den Austausch defekter Geräte wird eine Handling-Pauschale i.H.v. EUR 50,00 erhoben.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" werden ausgeschlossen.
  2.  
  3. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, werden Einweisungen/Schulungen zu einer Tagessatzpauschale von EUR 790,00, Installationen zu einer Pauschale von EUR 198,00 je Arbeitsplatz  zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet. Andere Dienstleistungen werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.
  4.  
  5. Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
     
  6. Der Lizenznehmer darf - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieses Software-Lizenzvertrages - einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Lizenznehmers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers überwiegen.
     
  7. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht.