Softwarelizenzen/Hardware-Miete
Bitte lesen Sie Lizenzverträge
sorgfältig durch, bevor Sie Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren
und einsetzen. Durch das Anklicken des „Häkchens" „gelesen, verstanden und angenommen/akzeptiert"
oder die Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis
mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
Die BRASI AG, Blumentalstrasse 2, 47798 Krefeld
(„Lizenzgeberin")
wird der/dem Lizenznehmer
Standard-Software
zur Anzeige digitaler
Dokumente mit Such- und Ablagefunktion
gegen Zahlung einer Vergütung i.H.v. EUR 1980,00 auf Dauer
zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig
bei der Lizenzgeberin. Der Vertrieb der Software erfolgt ausschließlich durch "Download"
von den Servern des Lizenzgebers.
Ist ein Kauf auf Probe vereinbart hat der Lizenznehmer hat
nach Vertragsabschluss 6 Wochen Zeit, die Software zu testen. Möchte der
Lizenznehmer die Software nicht kaufen, hat er dies der BRASI AG schriftlich mitzuteilen
und die Software bis zum Ablauf der Frist vollständig zu löschen. Die Mitteilung
muss bei der BRASI AG bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist eingegangen sein. Die BRASI
AG behält sich das Recht vor, eine technische Schutzmaßnahme zu verwenden, die eine
Weiterverwendung der Software nach Ablauf der Frist verhindert. Mit einem Upgrade auf
eine höherwertige Lizenz (z.B. auf Vollversion) sowie einem Antrag auf
Leasing/Ratenkauf innerhalb der 6-Wochen-Frist ist die
Probezeit vorzeitig beendet. Ein Update (Aktualisierung der Software) verkürzt die
Probezeit dagegen nicht.
Mit Annahme eines Antrags auf Leasing/Ratenkauf durch den
Leasinggeber/Darlehensgeber wird diesbezüglich der Kaufvertrag gegenstandslos,
die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Brasi AG bleiben jedoch weiterhin
wirksamer Bestandteil der übrigen Geschäftsbeziehung.
Für ein Upgrade auf die Vollversion zum Preis von
EUR 19.800,00 mit den Funktionen: Anzeige eines Kassenbuchs; Zählfunktion im
Kassenbuch; Anzeige offener Posten Lieferanten; Anzeige offener Posten Kunden;
Kommunikationsplattform (Messaging untereinander und mit
Dienstleistungs-Center); Anzeige der laufenden Geschäftsvorfälle; Anzeige der
„prüfungswürdigen Vorgänge"; Anzeige der archivierten Dokumente mit
entsprechender Suchfunktion; Funktion für die Erstellung von Geschäftsvorgängen
wie Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Angebote mit Speicherung
der Kunden- und Artikeldaten; Erfassungsfunktion für Überweisungen;
Anzeigefunktion betriebswirtschaftliche Auswertung aus der Finanzbuchhaltung;
Anzeigefunktion Konten der Finanzbuchhaltung; Anzeigefunktion Summen- und
Saldenlisten; Benutzerverwaltung; Volltextindizierung oder auch eine andere
höherwertige Version, gelten soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen
wurde diese Lizenz-Bedingungen gleichermaßen.
§ 2 Urheberrecht
- Die Software
ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich
geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation,
das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen,
Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht
resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
- Soweit dem
Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden,
verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer
verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und
sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben,
es sei denn, es ist ihm nach den Bestimmungen dieses Vertrages oder einer sonstigen
schriftlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber gestattet.
- Urhebervermerke,
Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen
auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 3 Nutzungsrechte
Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software folgende
Vereinbarungen:
a) Lizenzumfang
- Der Lizenznehmer
erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches,
grundsätzlich zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der
Software für eigene Zwecke.
- Bis zur vollständigen
Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software
nur widerruflich gestattet. Der Lizenzgeber kann den Einsatz solcher Leistungen,
mit deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer
des Verzuges widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten Übertragung des Nutzungsrechts
erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht
an urheberrechtlich geschützten Leistungen von dem Lizenzgeber nur mit vollständiger
Zahlung der vereinbarten Vergütung.
- Alle Datenverarbeitungsgeräte
(z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise,
kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Lizenznehmers
und stehen in seinem unmittelbaren Besitz.
- Wird das Nutzungsrecht
gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software,
die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber
herauszugeben. Falls eine körperliche Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen
aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und
dies dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.
b) Vervielfältigung
Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes
auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung)
sind nicht gestattet.
c) Weitergabe
- Der Lizenznehmer
darf die Software auf Dauer nur an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der BRASI
Verbraucherberatungs AG und unter der Voraussetzung weitergeben, dass der erwerbende
Dritte die Bestimmungen dieses Vertrages über die Urheber- und Nutzungsrechte als
für sich verbindlich anerkennt. Mit der Weitergabe darf der Lizenznehmer die Software
nicht mehr nutzen. Bei einer Weitergabe sind entweder dem erwerbenden Dritten die
Softwarekopien zu übergeben oder aber die nicht übergebenen Kopien zu vernichten.
- Die Software
darf nicht zu Erwerbszwecken vermietet werden.
e) Dekompilierung und Programmänderungen
- Rückübersetzungen
des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige
Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering)
sind nicht gestattet. Sollten Schnittstelleninformationen für die Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich sein,
so können diese - soweit es dem Lizenzgeber technisch möglich ist - gegen Erstattung
eines geringen Kostenbeitrags bei dem Lizenzgeber oder einem von ihm zu benennenden
Dritten angefordert werden.
- Übersetzung,
Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der Software, sowie von Teilen
davon und die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse sind nur gestattet,
soweit dies für die Nutzung der Software für den Lizenznehmer erforderlich ist.
§ 4 Software-Mängel
- Weist die
Software einen Mangel auf, so wird der Lizenzgeber nach Wahl des Lizenznehmers nachbessern
oder nachliefern ("Nacherfüllung"). Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung
oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lizenzgeber verpflichtet,
die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Übermittlung
der Software zu tragen. Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung die
Software im mangelfreien Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen
Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte
weitergegeben werden.
- Ist der Lizenzgeber
zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese
über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat,
oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Lizenznehmer
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder
Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann
als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Im Falle eines
Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort getroffenen Regelungen.
- Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere
Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn
oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers bestehen nur in dem Umfang
der Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages zur Haftung des Lizenzgebers.
§ 5 Wartung/Installation
Die
monatliche Wartungspauschale i.H.v. 1% vom jeweiligen Kaufpreis zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer für laufende updates ist jährlich im Voraus, in
Verbindung mit einem Abbuchungsauftrag wird diese monatlich im Voraus fällig.
Installationen werden mit einer Pauschale von EUR 198,00 je Arbeitsplatz zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet. Andere Dienstleistungen werden in einem
gesonderten Vertrag geregelt.
§ 6
Einweisungen/Schulungen
Sofern
keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, werden
Einweisungen/Schulungen zu einer Tagessatzpauschale von EUR 790,00 zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet. Andere Dienstleistungen werden in einem
gesonderten Vertrag geregelt.
§ 7 Haftung des Lizenzgebers
- Der Lizenzgeber
haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber haftet
für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist ("Kardinalpflicht"). Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber in der
Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
-
Für die Fälle
der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn ihm das Leistungshindernis
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war.
-
Die Verjährungsfrist
für Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Lizenzgeber beträgt ein Jahr gerechnet
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
-
Die vorstehenden
Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
-
Die Haftung
des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer
wird ausgeschlossen.
-
Für Datenverlust innerhalb der IT-Struktur des Nutzers wird jegliche Haftung
ausgeschlossen.
Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Verarbeitung und zur Vermeidung
wirklichkeitsfremder Anzeigen in Verbindung mit Finanzbuchhaltungs-Modulen ist
das lückenlose Scannen aller kaufmännischen Dokumente insbesondere: Verträge,
Kontoauszüge, Lieferscheine, Bescheide, Krankmeldungen, Buchungslisten der
Lohnbuchhaltung, Rechnungen, Mahnungen, Barquittungen, Gehaltsabrechnungen,
Urlaubsanträge, Versicherungspolicen, Auftragsbestätigungen sowie die übrige
kaufmännische Korrespondenz. Nur wenn dies zeitnah erfolgt ist eine
ordnungsgemäße Verarbeitung gewährleistet. Bankbuchungen müssen neben den
Kontoauszügen in elektronischer Form vorgehalten werden. Weitere Voraussetzung
ist die zeitnahe Bearbeitung von „prüfungswürdigen Vorgängen" sowie
Hinweismeldungen. Zeitnah wird mit „möglichst täglich" definiert. Technische
Besonderheiten in der IT-Landschaft des Nutzers können den Nutzen einschränken.
Digitale Verarbeitung setzt strukturierte Abläufe voraus. Unstrukturierte
Betriebsabläufe und schubweise Bearbeitung können erheblichen Mehraufwand
verursachen, für welche eine Haftung nicht übernommen werden kann. Fehlerhafte
Scannereinstellungen, Bedienungsfehler beim Scannen und bei der Bearbeitung mit
Barcodes, können zu einer mangelhaften Belegverarbeitung und zu
wirklichkeitsfremden Anzeigen führen. Hierfür ist eine Haftung ebenso
ausgeschlossen.
§ 8 Systemvoraussetzungen
Mind. 2 GB Arbeitsspeicher; Mind. 5 GB freier
Festplattenspeicher; Duplex Farbscanner � bei der Vollversion darüber hinaus:
Internetverbindung mind. 1 Mbit;
mögliche Betriebssysteme: Windows 10 64Bit; Prozessor: Singlecore ab 3,0 Ghz; Microsoft .NET Framework 4.6
§ 9 Hardwaremiete
1.
Die Wartung und
Instandhaltung der Mietsache obliegt dem Mieter
2.
Der Mietgegenstand darf
ohne Zustimmung des Vermieters keinem Dritten überlassen werden.
3.
Mindestlaufzeit für den
Fall dass keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde: 60 Monate
4.
Der
Mietzins ist jährlich im Voraus, in Verbindung mit einem Abbuchungsauftrag
monatlich im Voraus fällig.
5.
Gerät
der Mieter mit mehr als 6 Wochen in Zahlungsverzug kann der Mietvertrag
gekündigt werden. Es gilt ein Schadenersatz i.H. des vereinbarten Mietzins für
die restliche Mindestlaufzeit und wird sofort fällig.
6.
Bei
Verlust oder Beschädigung ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Wert des zu ersetzenden Schadens entspricht der Höhe des vereinbarten
Mietzins für restliche Mindestlaufzeit.
7.
Für etwaige durch einen
Ausfalls der Hardware entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen.
8.
Für den Austausch defekter
Geräte wird eine Handling-Pauschale i.H.v. EUR 50,00 erhoben.
§ 10 Sonstiges
- Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler
Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf" werden ausgeschlossen.
-
Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, werden
Einweisungen/Schulungen zu einer Tagessatzpauschale von EUR 790,00,
Installationen zu einer Pauschale von EUR 198,00 je Arbeitsplatz zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet. Andere Dienstleistungen werden in einem
gesonderten Vertrag geregelt.
-
Gerichtsstand
für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten,
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers.
Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch
nehmen.
-
Der Lizenznehmer
darf - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieses Software-Lizenzvertrages
- einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte
übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche
Zustimmung. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange
des Lizenznehmers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers
überwiegen.
-
Für den Fall,
dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht.